Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 33 Bildung der Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach
Stand: 25.08.2026
Aus den Noten der Ersten Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach und der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. Dabei werden die Ergebnisse der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewertet. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.