Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II

LPO II

§ 33 Bildung der Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach

Stand: 25.08.2026

Bayern

Aus den Noten der Ersten Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach und der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. Dabei werden die Ergebnisse der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewertet. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 32 § 34